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BGB § 1241 Benachrichtigung des Eigentümers

BGB § 1241 Benachrichtigung des Eigentümers

[ Auszug: Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlic ... ]